Sterbeverfügungsgesetz (StVfG)-II: medizinische Mängel

Das österreichische Sterbeverfügungsgesetz weist weitere grundlegende Mängel auf. Nachdem nur eine einzige Form des assistierten Suizids freigestellt wird, besteht der grundsätzliche Mangel der Behandlungsfreiheit.

Aus medizinischer Sicht bestehen folgende gravierende Mängel

  • Als einzige Therapieform beim assistierten Suizid ist die Verabreichung von Natrium-Pentobarbital erlaubt. Andere tödliche Medikamente sind nicht zugelassen. Bei der Freigabe dieser Substanz werden wesentliche Faktoren des Empfängers wie Alter, Geschlecht, Körpergewicht, andere einzunehmende Medikamente usw. nicht berücksichtigt. Die Tatsache, dass pharmakogenetische Anomalien vorliegen können, die zu einem beschleunigten oder verzögerten Abbau von Pentobarbital führen, wird überhaupt nicht berücksichtigt. Auch die Gefahr einer Resorptionsstörung von Pentobarbital oder das Vorliegen einer Stoffwechselerkrankung wird nicht berücksichtigt. Damit ist aber die nebenwirkungsfreie Einnahme und die sichere Wirkung dieser nur in den meisten Fällen tödlichen Substanz nicht gewährleistet.
    • Die im StVfG freigegebene Menge von Pentobarbital ist mit 15 g limitiert. Es gibt aber Fälle, bei denen Dosen von 20 g Pentobarbital überlebt wurden. Damit besteht die Gefahr, dass der Tod nicht wie gewünscht eintritt und das Risiko besteht, dass der Eingriff mit einer Defektheilung überlebt wird. Darüber hinaus, sind Fälle bekannt geworden, in denen die Betroffenen Menschen nach der Einnahme von Pentobarbital zu erbrechen begonnen haben und einen bis zu 4 Stunden langen Todeskampf erleiden mussten (Literatur fehlt). Die gleichzeitige Verschreibung von Paspertin in hohen Dosen gibt keine Sicherheit, dass Pentobarbital ausreichend reosbiert wird und dass nicht Erbrochen wird. Jeder Arzt der Chemotherapien durchgeführt hat, weiß, dass auch die Kombination von mehreren Anitemetika das Erbrechen nicht mit Sicherheit verhindern kann.
    • Eine weitere Unzulänglichkeit in diesem Gesetz besteht darin, dass nach erfolgtem assistierten Suizid nicht die mehrmalige Todesfeststellung mittels EEG und EKG vorgeschrieben ist. Bekanntlich führen  Barbituratvergiftungen zu Nulllinie im EEG, obwohl die betroffene Person nicht Tod ist und reanimierbar wäre. Das bedeutet, dass nach erfolgter Einnahme von Pentobarbital, der Körper zwar äußerlich tot erscheint, aber der Tod noch nicht mit Sicherheit eingetreten ist. Im Falle einer Feuerbestattung besteht also die Möglichkeit, dass  ein Mensch bei lebendigem Leibe verbrannt wird oder bei konventioneller Bestattung begraben wird. Die mangelnde sichere Todesfeststellung ist eigentlich ein untragbarer Zustand.

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Autor: Ledochowski

Arzt und Autor

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